Veranstaltung: | KMV |
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Tagesordnungspunkt: | 0.6 Lesung zur Satzungsänderung |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 06.01.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 11.06.2019, 20:43 |
A1: Änderungsantrag Satzung „Regionalquote“
Antragstext
Einführung von Wahlbezirken
Die Satzung des Kreisverbands Göttingen wird in §12 wie folgt geändert
(geänderte Abschnitte in Fettdruck):
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Geschäftsführenden Kreisvorstands und der
Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei
einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen
erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne
Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten
Wahlgang mindestens 10 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung
über das weitere Verfahren.
(3) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen von §12 zu beachten.
Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. An
jede Bewerber*in kann höchstens eine Stimme vergeben werden.
Gewählt sind die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten, wenn die Zahl
ihrer Stimmen die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmzettel übersteigt.
Gelten nach der Wahl nicht ausreichend Personen als gewählt, um alle zur Wahl
stehenden Positionen zu besetzen, findet ein zweiter Wahlgang unter sinngemäßer
Anwendung von Absatz (2) statt.
(4) Zur Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen werden
zwei Wahlbezirke gebildet. Der Wahlbezirk Göttingen Stadt umfasst den
Ortsverband Göttingen. Der Wahlbezirk Göttingen Land umfasst alle übrigen
Ortsverbände. Jedes Mitglied ist wahl- und kandidaturberechtigt entsprechend
seiner/ihrer Zugehörigkeit zu einem Ortsverband des Wahlbezirks. Eventuelle
weitere rechtliche Voraussetzungen der Wahl- und Kandidaturberechtigung (z.B.
Wohnort) bleiben bestehen.
Die auf den Kreisverband Göttingen entfallenden Delegiertenplätze werden
entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl den jeweiligen Wahlbezirken
zugeordnet. Es wird mathematisch gerundet.
Eine Abstimmung ist möglich, wenn wenigstens 5 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder eines Wahlbezirks anwesend sind. Sollten nicht ausreichend Mitglieder
eines Wahlbezirks anwesend sein, kann innerhalb von zwei Wochen zu einer
Versammlung der Mitglieder des Wahlbezirks eingeladen werden, die in jedem Fall
beschlussfähig ist. Ladung und Abstimmung richten sich in diesem Fall nach §6
und §12.
Liegen nicht genug Bewerbungen vor, um alle Delegiertenplätze eines Wahlbezirks
zu besetzen, können die anwesenden Wahlberechtigten des betreffenden Wahlbezirks
mit einfacher Mehrheit beschließen, die Plätze für Kandidaturen aus dem anderen
Wahlbezirk zu öffnen.
Im Übrigen richtet sich die Wahl nach Absatz (3).
Ersatzdelegierte können in einem verbundenen Wahlgang offen gewählt werden, wenn
niemand diesem Verfahren widerspricht. Bei Widerspruch entscheidet die
Versammlung über das Verfahren.
(5) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre
Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten
Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der
Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften
einzuhalten.
Begründung
Die Kreismitgliederversammlung hat den Kreisvorstand mit der Erarbeitung einer Satzungsänderung beauftragt, die die angemessene Repräsentation der Ortsverbände außerhalb der Stadt Göttingen bei den Delegiertenwahlen zu Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen sicherstellt. Sämtliche bisher vorgeschlagenen Quotenregelungen und Wahlverfahren waren mit rechtlichen und/oder praktischen Bedenken verbunden.
Die rechtliche Prüfung hat die Bildung von Wahlbezirken als rechtssichere Möglichkeit zur Sicherstellung einer angemessenen Repräsentation der Umland-Ortsverbände ergeben. Im Unterschied zu einem Quotenverfahren ist dabei auch das aktive Wahlrecht an die Ortsverbandszugehörigkeit gebunden.
Bei der Zuordnung der Delegiertenplätze auf die Wahlbezirke wird mathematisch gerundet, um eine eventuelle Stimmgewichtsverschiebung zu minimieren.
Dieses Verfahren bietet den praktischen Vorteil, dass durch Ausgabe unterschiedlich-farbiger Stimmkarten und Stimmzettel die Wahl für beide Wahlbezirke in einem Wahlgang erfolgen kann. Unter Anwendung der Frauenquote ergibt sich dabei weiterhin eine Gesamtanzahl von zwei Wahlgängen.
Die bisherige Göttinger Praxis, nach der nicht-gewählte Kandidierende für die Delegiertenwahlen als Ersatzdelegierte gemeldet werden, ist wahrscheinlich problematisch - sie wurden ja gerade nicht gewählt. Daher wurde die Möglichkeit eingeführt, eine Liste der Ersatzdelegierten durch Kartenaufheben zu bestätigen.
Änderungsanträge
- Ä1 (Jörg Klapproth (Vorstand OV Gleichen), Eingereicht)
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